Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 46Artikel 3, Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Vertrauenspersonen
§ 46. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann je eine Vertrauensperson in die Hauptwahlkommission und in die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche Vertrauenspersonen sind der jeweiligen Wahlkommission frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens am siebenten Tage vor der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Der fristgerecht namhaft gemachten Vertrauensperson hat der Vorsitzende der Wahlkommission, für die sie bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht, auszustellen; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht der Vertrauensperson nicht zu. Für jede Vertrauensperson kann für den Fall der Verhinderung dieser Person zusätzlich eine Ersatzperson namhaft gemacht werden.Paragraph 46, (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann je eine Vertrauensperson in die Hauptwahlkommission und in die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche Vertrauenspersonen sind der jeweiligen Wahlkommission frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens am siebenten Tage vor der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Der fristgerecht namhaft gemachten Vertrauensperson hat der Vorsitzende der Wahlkommission, für die sie bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht, auszustellen; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht der Vertrauensperson nicht zu. Für jede Vertrauensperson kann für den Fall der Verhinderung dieser Person zusätzlich eine Ersatzperson namhaft gemacht werden.
(2)Absatz 2,Mitglieder einer Wahlkommission dürfen nicht als Vertrauenspersonen namhaft gemacht werden.
Dokumentnummer
NOR12042170
Alte Dokumentnummer
N3194821348L